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Art. 2 § 48 DSG

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4801.01.198031.12.1999 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 565/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

6. Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN

GEHEIMNISBRUCH

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009219

Alte Dokumentnummer

N11978161530